Eine für die Ansparabschreibung gebildete Rücklage kann sowohl bei bilanzierenden Unternehmen als auch bei Einnahme-Überschuss-Rechnern nur zum Ende eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden. Mit der unterjährigen Auflösung der Rücklage lässt sich der vorgeschriebene Gewinnzuschlag nicht vermeiden. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs ist aber nur noch für bereits bestehende Ansparrücklagen relevant, da die Ansparabschreibung mit der Unternehmenssteuerreform 2008 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt wurde. Und nach der neuen Vorschrift werden einfach rückwirkend die Gewinnermittlung und der Steuerbescheid geändert, wenn die Investition unterbleibt.
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