Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hält die Einschränkung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer für verfassungsgemäß. Geklagt hatte ein Forstbeamter, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und der deshalb verpflichtet war, selbst ein Arbeitszimmer zu unterhalten. Da aber in diesem Fall der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eben nicht im Arbeitszimmer liegt, waren die Kosten des Arbeitszimmers steuerlich nicht abzugsfähig.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen