Ende 2004 wurde rückwirkend festgelegt, dass Zahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen sind, auf den sich die Vorauszahlung bezieht. Dabei ging es insbesondere um die bis dahin sofort abzugsfähige Vorauszahlung von Erbbauzinsen für einen Zeitraum von 99 Jahren. Mehrere Finanzgerichte sehen in dieser Änderung eine zulässige unechte Rückwirkung, die weder verfassungswidrig ist noch einen Vertrauensschutz rechtfertigt. Als nächstes muss der Bundesfinanzhof entscheiden.
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