Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht sind zumindest solange pfändbar, wie der Versicherungsnehmer noch nicht sein diesbezügliches Wahlrecht ausgeübt hat. Nachdem die Versicherung bei einer einmaligen Auszahlung auf jeden Fall gepfändet werden kann, steht das bestehende Wahlrecht einer Pfändung nicht entgegen, so der Bundesfinanzhof. Zwar schloss die Urteilsbegründung der Bundesrichter nicht aus, dass durch die Pfändung in die Alterssicherung des Steuerpflichtigen eingegriffen wird, allerdings kann der Pfändungsschutz erst dann greifen, wenn definitiv eine Umstellung auf eine lebenslange Versorgungsrente erfolgt ist. Soweit die Pfändung durch das Finanzamt vorher erfolgt ist, kann das Wahlrecht nicht mehr ausgeübt werden.
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