Seit Jahresanfang kann man Steuererklärungen auch ohne eigenhändige Unterschrift elektronisch abgeben. Dies ist eine wesentliche Arbeitserleichterung für den Steuerpflichtigen, seinen Berater und die Finanzverwaltung. Doch Fachleute halten dieses Verfahren für unzulässig: Die elektronische Steuererklärung ist nicht wirksam, weil bei ihrer Übermittlung lediglich die Authentifizierung des Datenübermittlers erfolgt. Der Steuerpflichtige ist nicht beteiligt, wenn ein Berater die Erklärung abgibt. Nach Meinung der Fachleute kann man ohne eine verfahrensrechtliche Änderung auf die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen nicht verzichten. Solange die Finanzverwaltung die elektronisch abgegebenen Erklärungen annimmt und bearbeitet, stellt sich dieses Problem nicht, weil die ergangenen Steuerbescheide bestandskräftig werden. Nur wenn es zum Streit mit dem Finanzamt kommt, kann diese Frage bedeutsam werden.
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