In die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist auch eine vor dem Kirchenaustritt vereinbarte Abfindung einzubeziehen, die jedoch erst nach dem Austritt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Das Finanzgericht Köln begründet seine Entscheidung damit, dass die Kirchensteuerpflicht zwar nicht während des gesamten Jahres bestanden hat, jedoch für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben wird, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. Danach sind auch Einkommensteile in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kirchensteuer einzubeziehen, die Ihnen erst nach Wirksamwerden des Kirchenaustritts im Austrittsjahr zugeflossen sind.
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