Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren und anderen Wirtschaftsgütern (Ausnahme: Grundstücke) verfassungswidrig, denn der Steueranspruch ist wegen struktureller Vollzugshindernisse kaum flächendeckend durchsetzbar. Es fehlt an einem System, wonach die privaten Veräußerungsgeschäfte erfasst werden. Nur bei Grundstücksverkäufen erfolgt regelmäßig eine Meldung an das Finanzamt.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Steuerbescheide bestehen. Dem hat sich jetzt der Bundesfinanzminister in einem Erlass angeschlossen. Voraussetzung ist, dass Sie die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift geltend machen. Die Aussetzung der Vollziehung kann nur dann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.
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