Leisten Eltern für den Schulbesuch ihres Kindes Zahlungen an einen Förderverein, die dieser an den Schulträger weiterleitet, dann gelten diese Zahlungen als Schulgeld, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für den Schulbesuch des Kindes entrichtet worden sind. Sofern die Mittelverwendung für den normalen Schulbetrieb nicht bereits durch Vorgaben der Satzung des Fördervereins sichergestellt ist, obliegt es jedoch den Eltern, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass die Beiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben und vom Schulträger ausschließlich zu diesem Zweck verwendet worden sind.

Der Bundesfinanzhof hat mit diesen Grundsätzen der Klage eines Elternpaares stattgegeben, das rund 1.000 Euro an den Förderverein der Privatschule ihrer Kinder gezahlt hatte. Weil ein Abzug als Spende voraussetzen würde, dass die Zahlung nicht nur freiwillig erfolgt, sondern auch ohne Gegenleistung (z. B. in Form der schulischen Betreuung der Kinder), konnte die Zahlung nicht als Spende berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung als Schulgeld war im Streitfall dagegen möglich, weil die Beiträge vom Förderverein im Sinne der Urteilsvorgaben verwendet wurden.
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