Eine Forderung des Vermieters aus einer Rückbauverpflichtung des Mieters ist in der Bilanz noch nicht zu aktivieren, wenn das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist. Anders als das Finanzamt, das die Rückbauverpflichtung gewinnerhöhend erfassen wollte, beruft sich der Bundesfinanzhof mit dieser Entscheidung auf das Realisationsprinzip. Danach sind Gewinne nur dann in der Bilanz zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Das setzt insbesondere voraus, dass die Forderung so gut wie sicher ist. Bei Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung sieht der Bundesfinanzhof diese Voraussetzung zu Recht nicht als erfüllt an, weil der Mieter seine Verpflichtungen bereits während der Mietzeit erfüllen könnte statt zum Ende der Mietzeit dem Vermieter die Kosten für den Rückbau zu ersetzen. Damit ist die Erfüllung des Anspruchs höchst ungewiss und somit nicht zu aktivieren.
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