Gewährt ein Unternehmen seinen Kunden im Rahmen eines Kundentreueprogramms Bonuspunkte anhand der Höhe des Einkaufs, die bei einem erneuten Einkauf bei diesem Unternehmen eingesetzt werden können, um zusätzliche vom Unternehmen zum Kauf angebotene Gegenstände zu erhalten, handelt es sich bei diesen Bonuspunkten nicht um einen Gutschein im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Das gilt laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs jedenfalls dann, wenn für diese Bonuspunkte keine Verpflichtung des Unternehmens besteht, sie als Gegenleistung oder Teil einer Gegenleistung im Rahmen eines Einkaufs anzunehmen. Das ist der Fall, wenn die Punkte den Inhaber lediglich dazu berechtigen, als Prämie zusätzliche Waren von geringem Wert zu erhalten, aber nicht für einen Nachlass auf den übrigen Einkauf eingelöst werden können.
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