Eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale muss das Finanzamt bei rechtmäßiger Auszahlung durch den Arbeitgeber direkt vom Arbeitnehmer zurückfordern. Das hat das Finanzgericht Münster im Fall eines Arbeitgebers entschieden, von dem das Finanzamt die Energiepreispauschale für die Arbeitnehmer zurückfordern wollte, die nicht über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügten. Zwar hatten nur Steuerzahler Anspruch auf die Energiepreispauschale, die der unbegrenzten Steuerpflicht unterliegen, also ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Der Gesetzgeber hat in dem Paragraph des Einkommensteuergesetzes, der die Auszahlung durch den Arbeitgeber regelt, keinen Verweis auf diese Beschränkung aufgenommen.
Bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber kam es allein auf das Vorliegen eines ersten Dienstverhältnisses in den Steuerklassen I bis V oder als Minijobber an. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich nicht, dass der Arbeitgeber die weiteren Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung zu prüfen hat. Das Finanzgericht hat aus diesen und diversen weiteren Gründen daher entschieden, dass das Finanzamt sich das Geld direkt von den Arbeitnehmern zurück holen muss, wenn der Arbeitgeber vorschriftskonform gehandelt hat.
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