Nur Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, können bei der Gewerbesteuer die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Daher ist die Vermietung fremden Grundbesitzes für die erweiterte Kürzung auch dann schädlich, wenn die Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Doch nicht allein die eindeutige Formulierung im Gesetz hat das Finanzgericht Münster zu diesem Urteil veranlasst, sondern auch die Tatsache, dass die Klägerin eine Kapitalgesellschaft war. Anders als bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften spiele die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe, bei Kapitalgesellschaften keine Rolle, da deren gesamte Tätigkeit als gewerblich gelte. Außerdem hätte ein aus fehlender Gewinnerzielungsabsicht entstehender Verlust eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge.
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