Im Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz ist auch ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen festgelegt. Das Finanzgericht Köln hält es deshalb für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtige Personen die Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen und für haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann in Anspruch nehmen können, wenn diese Leistungen in der Schweiz erbracht worden sind. Laut dem Gesetz ist die Steuerermäßigung nämlich nur für Leistungen in einem EU/EWR-Staat vorgesehen. Das Finanzgericht hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Nichtgewährung der Steuerermäßigung für einen Haushalt in der Schweiz gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt.
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