Bestimmte Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, erfolgt die Veröffentlichung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses nicht mehr über den elektronischen Bundesanzeiger, sondern über das Unternehmensregister. Die neue Plattform geht mit einer einmaligen Registrierungspflicht für die Person einher, die den Abschluss einreicht.
Auch wenn der Jahresabschluss für das Jahr 2023 eigentlich spätestens bis Ende 2024 einzureichen war und die Frist offiziell nicht verlängerbar ist, hat das Bundesamt für Justiz nun eine vergleichbare Regelung wie in den Vorjahren bekanntgegeben. Demnach wird das Amt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren Offenlegungsfrist für das Wirtschaftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 bereits abgelaufen ist, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Pandemienachwirkungen die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
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