Eine nachträgliche Gewinnverteilungsabrede, die für den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags trifft, ist steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen. Das gilt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann, wenn die abweichende Gewinnverteilungsabrede erst nach Ablauf des Abzugsjahres getroffen wurde, weil rückwirkende Änderungen von Gewinnverteilungsabreden bei der Besteuerung grundsätzlich nicht anerkannt werden.
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