Auch die Prozesskosten eines Dritten, zum Beispiel eines Angehörten, sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar. Der Bundesfinanzhof verwehrte einem Elternpaar den Abzug der Strafverteidigungskosten ihres Sohnes mit Verweis auf das gesetzliche Abzugsverbot für Prozesskosten, das nur bei einer Existenzgefährdung des Steuerzahlers durchbrochen wird. Ob die Aufwendungen für die Verteidigung des Sohnes zwangsläufig waren, lies der Bundesfinanzhof offen.
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