Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Finanzbeamten zur Überprüfung der Angaben über ein häusliches Arbeitszimmer wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig ist, sofern der Steuerzahler bisher bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat. Die Rechtswidrigkeit des unangekündigten Besuchs besteht auch dann, wenn der Steuerzahler der Ortsbesichtigung zustimmt und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt.
Angesichts des im Grundgesetz verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung wäre eine Ortsbesichtigung erst dann erforderlich gewesen, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte des Steuerzahlers nicht mehr hätten sachgerecht aufgeklärt werden können. Einen weiteren Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sah der Bundesfinanzhof darin, dass die Ortsbesichtigung von einem Beamten der Steuerfahndung und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde, weil dadurch das persönliche Ansehen des Steuerzahlers gefährdet sein könnte, wenn Dritte den Besuch eines Steuerfahnders zufällig mitbekommen.
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