Im Frühjahr hat der Bundesfinanzhof in mehreren Grundsatzurteilen darüber entschieden, wann eine Doppelbesteuerung von Altersrenten vorliegt. Danach ist eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Rentenbeiträgen und Rentenbezügen jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge. In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass es keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten gibt.
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