Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Leistungen aus einer vor 2005 abgeschlossenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht steuerfrei. Ob der Versicherungsnehmer das Kapitalwahlrecht ausübt, hat für die steuerliche Betrachtung keine Auswirkung, meint der Bundesfinanzhof. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sind auch monatliche Rentenzahlungen keine sonstigen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen damit nicht der Ertragsanteilsbesteuerung.
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