Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung hat die Bundesregierung die bis Ende 2021 befristeten Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Damit wird der weiterhin unsicheren Infektionslage und den daraus resultierenden Folgen für einzelne Branchen durch die beschäftigungssichernden Maßnahmen beim Kurzarbeitergeld Rechnung getragen.
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