Container, die nicht auf einem eigenen Fundament ruhen, sind bewertungsrechtlich kein Gebäude, wenn sie lediglich für eine vorübergehende Nutzung aufgestellt sind und nach Wegfall des befristeten Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof der Klage gegen den Einheitswertbescheid des Finanzamts stattgegeben, der sonst zu einer Grundsteuerfestsetzung geführt hätte. Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn müssen nach dem Urteil ortsfest sein. Bei Containern sei das nur dann der Fall, wenn sie ihrer individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt sind. Haben Container aber über einen Zeitraum von sechs Jahren am selben Ort gestanden, darf das Finanzamt ungeachtet der Zweckbestimmung von einer auf Dauer angelegten Nutzung ausgehen.
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