Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie für die individuell geleistete Arbeit gezahlt und damit einzeln abgerechnet werden. Eine monatliche Pauschale für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erfüllt diese Voraussetzung nach Überzeugung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht, selbst wenn sie niedriger ausfällt als der Anspruch, der sich aus einer Einzelabrechnung ergeben würde. Zulässig wäre eine Pauschale allenfalls dann, wenn sie nur als Vorauszahlung auf eine spätere Endabrechnung der tatsächlich geleisteten Arbeit gezahlt wird.
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