Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern einzubeziehen sind. Der Hinzurechnung unterliegen nämlich nur Miet- und Pachtzinsen, die bei der Ermittlung des Gewinns direkt als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Durch die Umqualifizierung in Herstellungskosten verlieren sie aber ihren ursprünglichen Mietzinscharakter, meint der Bundesfinanzhof, und dann handele es sich weder begrifflich noch wirtschaftlich um Gewinnminderungen durch Miet- und Pachtzinsen im Sinn der Hinzurechnungsvorschrift. Es reicht aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen. Die Umqualifizierung hängt auch nicht davon ab, ob es sich um Herstellungskosten von Anlagevermögen oder von Umlaufvermögen handelt.
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