Im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof zur Bewertung von Sachbezügen entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht an Endverbraucher vertrieben wird. Diesem Urteil hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat daher festgelegt, dass ein Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden kann, falls die konkrete Ware oder Dienstleistung Endverbrauchern nicht zu vergleichbaren Bedingungen am Markt angeboten wird.
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