Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuerermäßigung. Diesen Steuerbonus können Steuerzahler auch bei einer Unterbringung im Pflegeheim geltend machen, sofern dort Leistungen in Anspruch genommen werden, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Allerdings kann den Steuerbonus nur derjenige beanspruchen, der selbst im Pflegeheim untergebracht ist und die Aufwendungen dafür trägt. Der Bundesfinanzhof hat deshalb einem Steuerzahler die Steuerermäßigung verweigert, der die Heimkosten seiner Mutter übernommen hat. Für die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person gebe es keinen Steuerbonus, meint das Gericht.
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