Eine vermögensverwaltende Lebensversicherung, bei der im Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart worden ist und der Kunde unmittelbar oder mittelbar über den Verkauf der Kapitalanlagen und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann, wird steuerlich anders behandelt als andere Lebensversicherungen. Die Möglichkeit des Kunden, aus mehreren standardisierten Anlagestrategien zu wählen, macht aus dem Versicherungsvertrag aber noch keine vermögensverwaltende Lebensversicherung. Auch dass die Versicherungsleistung von der Wertentwicklung des Anlagestocks abhängt und der Kunde die Möglichkeit hat, den Versicherungsvertrag zu kündigen, begründet aus Sicht des Bundesfinanzhofs keine mittelbare Dispositionsbefugnis, die zu einer anderen Einschätzung führen würde.
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