Wenn ein Privatversicherter Krankheitskosten selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von der Versicherung zu erhalten, sind die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dass der Verzicht auf die Erstattung bei den Sonderausgaben steuerlich negative Folgen hat, wurde bereits in mehreren Fällen von den Finanzgerichten entschieden. Doch das Finanzgericht Niedersachsen hat nun für diese Konstellation auch die Berücksichtigung der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, weil die Kosten dem Steuerzahler nicht zwangsläufig entstehen, wenn er die Möglichkeit hätte, sich diese von seiner Versicherung erstatten zu lassen.
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