Tragen Eltern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese ebenfalls als Sonderausgaben geltend machen. Zwingende Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Eltern dem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind. Um steuerwirksam zu sein, ist die Erstattung der Beiträge des Kindes außerdem nur als Barunterhalt möglich. Eine Verrechnung mit Naturalunterhalt kommt nicht in Frage. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können die Eltern auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem Kind erstattet haben.
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