Setzt ein Kind nach Abschluss einer berufsqualifizierenden Berufsausbildung seine Ausbildung mit einem weiterführenden Berufsziel nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fort, ist die folgende Fachschulausbildung oder das Aufbaustudium eine Zweitausbildung. In diesem Fall schließt eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden während der Wartezeit auf den Antritt der Folgeausbildung oder während dieser Folgeausbildung nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs den Kindergeldanspruch aus.
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