Voraussetzung für den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ist, dass die Leistung im Haushalt des Steuerzahlers erbracht wird. Die Grenzen des Haushalts werden aber nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt, meint das Finanzgericht Berlin-Brandenburg und hat deshalb auch Straßenreinigungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Die Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehwegen, zu der der Steuerzahler verpflichtet ist, seien notwendiger Teil der Haushaltsführung und damit in voller Höhe begünstigt. Auch die Reparatur eines Hoftors, das ausgebaut, in der Werkstatt des Handwerkers repariert und anschließend wieder eingebaut wurde, hat das Finanzgericht als Handwerkerleistung im Haushalt anerkannt. Der Leistungserfolg sei hier im Haushalt des Steuerzahlers eingetreten, womit dort auch die Leistung erbracht wird, meint das Gericht.
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