Für 2017 hätte eigentlich erstmalig die Vermögensbildungsbescheinigung bis zum 28. Februar 2018 in elektronischer Form an das Finanzamt übermittelt werden müssen. Teilweise haben Arbeitgeber aber nicht die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen geschaffen, wenn die VWL beim Arbeitgeber selbst angelegt werden und dieser damit mitteilungspflichtig ist. Das Bundesfinanzministerium hat angesichts dieser Umsetzungsprobleme die Frist für die elektronische Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate bis zum 31. August 2018 verlängert.
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