Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines Minijobs überlassen und der geldwerte Vorteil vom Arbeitslohn des Ehegatten abgezogen wird. Zwar hält das Finanzgericht Köln die Gestaltung bei einem Minijob für ungewöhnlich, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Das Gericht sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten überlassen werden. Das Finanzamt hat allerdings Revision eingelegt.
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