Wenn sich Ehepaare für die Einzelveranlagung entscheiden, können sie gemeinsam beantragen, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Ausgaben für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen bei beiden Ehegatten je zur Hälfte berücksichtigt werden. Auch die hälftige Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags ist im Rahmen dieser Regelung möglich, weil der Pauschbetrag zur Abgeltung von Aufwendungen bestimmt ist, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar wären. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof ein Urteil des Finanzgerichts Thüringen bestätigt.
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