Die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist generell steuerfrei. Für die vom Fiskus verlangte Wartefrist für die Erstattung von 24 Monaten ab dem Ende der Versicherungspflicht gibt es keine gesetzliche Grundlage, meint der Bundesfinanzhof. Geklagt hatte ein Anwalt, der eine Stelle als Beamter antrat und sich deshalb vom Versorgungswerk der Anwälte die alten Pflichtbeiträge erstatten ließ.
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