Wenn für einen Zeitraum Beiträge für eine Basisabsicherung in der gesetzlichen und einer privaten Krankenversicherung gezahlt werden, sind die zusätzlichen Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Zwar stimmt das Finanzgericht Köln der Klägerin zu, dass das Gesetz keine Einschränkung für eine doppelte Absicherung vorsieht, sondern nur für eine Absicherung über der Basisabsicherung. Die Richter meinen allerdings, dass der Kontext der gesetzlichen Regelung für ein Abzugsverbot spricht.
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