Unterstellt eine Kapitalgesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen, so führen die auf diesem Beherrschungsvertrag beruhenden umfassenden Weisungsrechte anders als eine reine Stellung als Mehrheits- oder Alleingesellschafter zu einer organisatorischen Eingliederung der Kapitalgesellschaft. Eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen beiden Gesellschaften besteht daher erst mit der Eintragung des Beherrschungsvertrags im Handelsregister. Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof einem Unternehmen Recht gegeben, von dem das Finanzamt nach der Insolvenz der Tochtergesellschaft die Umsatzsteuer aus Geschäften dieser Gesellschaft vor Eintragung des Beherrschungsvertrags einforderte.
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