Die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über Gesellschaftsanteile, der noch nicht von beiden Seiten vollständig erfüllt ist, führt auch zu einer Rückabwicklung der steuerlichen Folgen aus dem Verkauf. Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung teilweise geändert und sieht in der Rückübertragung der Gesellschaftsanteile auf den Verkäufer nicht mehr eine Anschaffung der zurückübertragenen Anteile durch diesen. Ein möglicherweise beim Verkäufer bereits entstandener Veräußerungsgewinn entfällt damit ebenfalls rückwirkend. Entsprechend liegt auch beim ursprünglichen Erwerber keine Veräußerung der Anteile durch die Rückabwicklung vor.
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