Pensionsrückstellungen für einen Geschäftsführer akzeptiert das Finanzamt regelmäßig nur dann, wenn der Pensionsanspruch nicht zu einer Überversorgung führt. Die läge vor, wenn der Pensionsanspruch zusammen mit dem Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr als 75 % der Aktivbezüge beträgt, die der Geschäftsführer im Wirtschaftsjahr des jeweiligen Bilanzstichtags bezogen hat. Der Bundesfinanzhof hat grundsätzlich keine Einwände gegen eine solche Prüfung, stellt aber auch klar, dass bei einer dauerhaften Herabsetzung der Bezüge des Geschäftsführers eine Modifizierung der 75 %-Grenze in Betracht kommt.
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