Erstattet die Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind, liegt keine Beitragsrückerstattung vor. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung inzwischen akzeptiert. Außerdem hat das Bundesfinanzministerium Details zur Änderung bereits ergangener Steuerbescheide geregelt. Weil es eine entsprechende Korrekturvorschrift im Gesetz gibt, können alle Steuerbescheide für die Jahre ab 2010 geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass dem Finanzamt eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Bonuszahlungen vorgelegt wird.
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