Die gesetzliche Gewinngrenze für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags durch Betriebe, die ihren Gewinn per Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, hält das Finanzgericht Schleswig-Holstein für verfassungsgemäß. Das Gericht meint, dass die Gewinngrenze von 100.000 Euro ein zweckmäßiges Kriterium zur Abgrenzung kleiner und mittlerer Betriebe ist, deren Förderung der Investitionsabzugsbetrag in erster Linie dienen soll. Der Gesetzgeber sei auch nicht verpflichtet, eine Staffelung zur Abmilderung von Härten vorzunehmen.
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