Alle Gewerbetreibenden, Freiberufler und Land- und Forstwirte müssen seit 2011 ihre Steuererklärung grundsätzlich elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Eine Ausnahme kann das Finanzamt dann genehmigen, wenn diese Pflicht mit einer unbilligen Härte verbunden wäre. Im Gegensatz zum Finanzamt sieht das Finanzgericht Rheinland-Pfalz einen solchen Härtefall bei einem Kleinstbetrieb grundsätzlich als gegeben an, wenn die Kosten für die Anschaffung eines Computers samt Internetanschluss in keiner wirtschaftlich sinnvollen Relation zu den betrieblichen Einkünften stehen. Geklagt hatte ein selbstständiger Zeitungszusteller mit einem jährlichen Gewinn unter 3.000 Euro. Das Finanzamt hat das Urteil allerdings nicht akzeptiert und will beim Bundesfinanzhof die Revision erreichen.
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