Bei Eheleuten darf das Finanzamt in der Regel davon ausgehen, dass der eine Partner mit einer Zahlung die Schuld des anderen mit begleichen will. Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten lässt ohne ausdrückliche Absichtserklärung des anderen Ehegatten noch nicht den Schluss zu, dass dieser ab sofort nur noch seine eigenen Steuerschulden tilgen will. Das Finanzamt hat daher nach Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen zu Recht die fällige Erstattung zu hoher Vorauszahlungen zur Hälfte mit den Steuerschulden des insolventen Ehegatten verrechnet.
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