Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an einen Zeitungsverlag zulässig ist. Die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit schützt den Verlag nicht vor der Neugier des Finanzamts. Von der Pressefreiheit geschützt seien nur solche Anzeigen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen, meint das Gericht. Das Finanzamt wollte vom Verlag für insgesamt zwei Jahre eine Aufstellung der Auftraggeber für Anzeigen, in denen sexuelle Dienstleistungen beworben wurden, um auch im Rotlichtmilieu das Steueraufkommen zu sichern.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen