Die Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sein. Wichtigste Voraussetzung dafür ist aber, dass die Gäste nach berufsbezogenen Kriterien und nicht nach persönlicher Präferenz eingeladen werden. Im Streitfall, über den der Bundesfinanzhof entscheiden musste, hatte ein Finanzbeamter zu einer Feier anlässlich seines 40jährigen Dienstjubiläums unterschiedslos alle Kollegen in den Sozialraum des Finanzamts eingeladen. Daher ging der Bundesfinanzhof von einer eindeutig beruflichen Veranlassung aus.
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