Eine Gemeinde kann nicht gegen die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags eines Unternehmens klagen, weil ihr dazu die Klagebefugnis fehlt. Auch wenn die Gemeinde wegen der Herabsetzung Gewerbesteuer in Millionenhöhe erstatten muss und dadurch ihre finanzielle Handlungsfähigkeit gefährdet ist, kann sie sich nicht gegen die Erstattung wehren. Das Finanzgericht Köln verweist auf das Gesetz, das Prozesse der bei der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer arbeitsteilig handelnden Finanzämter und Gemeinden gegeneinander ausschließt.
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