Die Meldung als Ausbildungssuchender bei der Agentur für Arbeit ist keine zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Kindegeld, sondern hat nur Indiziencharakter. Entsprechend garantiert die Meldung allein noch nicht den Anspruch auf Kindergeld. Andererseits kann der Anspruch nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch weiter bestehen, wenn die Agentur für Arbeit die Registrierung ohne Grund wieder löscht.
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