Wer die Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen will, muss die Zwangsläufigkeit der Kosten durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest nachweisen. Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungszeitpunkt ist. Eine spätere Anerkennung ist für den Steuerabzug also nicht von Belang.
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