Einem Außendienstler hat das Finanzgericht Düsseldorf den vollen Abzug der selbst getragenen Benzinkosten für seinen Dienstwagen zuerkannt, die in seinem Fall fast der Höhe des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils für die Privatnutzung entsprachen. Die Benzinkosten hält das Gericht trotz Anwendung der 1 %-Regelung in voller Höhe für abziehbar, weil sie entweder für berufliche Fahrten und damit zur Erzielung des Arbeitslohns aufgewendet wurden oder für den Erwerb von Sachlohn in Form der Dienstwagennutzung, sofern sie auf Privatfahrten entfallen. Das Gericht hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen