Nur weil für ein Arbeitsverhältnis eine Probezeit oder eine Befristung vereinbart ist, führt das nicht dazu, dass der Job als Auswärtstätigkeit anzusehen wäre. Nach der Reisekostenreform ist das ohnehin klar, weil eine erste Tätigkeitsstätte dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer unbefristet oder zumindest für die Dauer des Arbeitsverhältnisses dort tätig werden soll. Aber auch in Altfällen gilt nichts anderes, hat der Bundesfinanzhof entschieden, und damit einem Arbeitnehmer einen Strich durch die Rechnung gemacht, der mit der Begründung "Auswärtstätigkeit" die vollen Fahrtkosten statt nur der Entfernungspauschale ansetzen wollte.
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