Verkauft eine GmbH an einen ausscheidenden Gesellschafter im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung ein verbilligtes Grundstück, gehört der daraus folgende geldwerte Vorteil zum Veräußerungspreis für den Anteil. Der geldwerte Vorteil kann daher zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, aber jedenfalls nicht zum Entstehen von Schenkungsteuer. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
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